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Unomed

Schweizer Chat für die Arztpraxis: was gilt, bevor Sie einen auswählen

Nachrichten sind der schnellste Weg, eine Rückfrage zu klären — und der kürzeste Weg zu einer Verletzung des Berufsgeheimnisses. Was das Gesetz von einem Messenger in der Praxis verlangt, und woran Sie erkennen, ob ein Dienst das erfüllt.

Von Clemens Bürli

Erschienen

Überarbeitet

7 Min. Lesezeit

In fast jeder Praxis läuft ein Teil der Kommunikation über einen Messenger, der nie dafür ausgesucht wurde. Die MPA schickt der Kollegin ein Foto der Wunde, weil das schneller geht als eine Beschreibung am Telefon. Der Zuweiser fragt kurz nach einem Befund. Eine Patientin schickt am Sonntagabend ein Bild und fragt, ob sie am Montag kommen soll. Nichts davon ist Nachlässigkeit — es ist die schnellste verfügbare Antwort auf eine echte Frage.

Das Problem entsteht erst danach: Diese Nachrichten enthalten Gesundheitsdaten, und für die gelten andere Regeln als für die Absprache, wer den Kuchen mitbringt. Wer eine Praxis führt, muss diese Regeln nicht auswendig kennen, aber er muss wissen, welche Fragen er dem Anbieter stellt.

Was das Gesetz tatsächlich verlangt

Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz. Es führt Gesundheitsdaten ausdrücklich als besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 lit. c DSG). Daran hängt der Rest: Für solche Daten braucht es eine ausdrückliche Einwilligung, wo die Bearbeitung nicht ohnehin durch den Behandlungsvertrag gedeckt ist, und die Anforderungen an die Sicherheit sind höher als beim Rest.

Dazu kommt das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. Es bindet nicht nur die Ärztin, sondern ausdrücklich auch ihre Hilfspersonen — also das gesamte Team. Wer ein Foto einer Patientin über einen Dienst schickt, der es auswerten darf, offenbart ein Geheimnis, und zwar unabhängig davon, ob jemand es tatsächlich liest.

Warum der Serverstandort allein nichts entscheidet

„Server in der Schweiz" ist das Argument, mit dem am häufigsten geworben wird, und es ist das schwächste. Massgeblich ist nicht, wo die Festplatte steht, sondern welchem Recht das Unternehmen untersteht, das sie betreibt. Ein US-Konzern muss nach dem CLOUD Act Daten herausgeben, die er kontrolliert — auch dann, wenn sie in Zürich liegen. Der Standort ändert daran nichts, die Konzernzugehörigkeit schon.

Umgekehrt gilt: Ein Dienst mit Servern im EU-Raum ist nicht automatisch ein Problem. Art. 16 DSG erlaubt die Bekanntgabe ins Ausland, wenn dort ein angemessener Schutz besteht; welche Staaten das sind, führt der Bundesrat in einer Liste. Die Frage lautet also nicht „Schweiz oder nicht", sondern: Wer kann rechtlich auf diese Daten zugreifen, und mit welcher Begründung.

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung schützt den Inhalt der Nachricht. Sie schützt nicht davor, dass ein Anbieter weiss, wer wann mit welcher Praxis geschrieben hat.

Der zweite verbreitete Irrtum betrifft die Verschlüsselung. Sie ist notwendig und sie ist nicht hinreichend. Metadaten — wer, wann, wie oft, mit wem — fallen auch bei perfekter Verschlüsselung an, und im medizinischen Kontext sind sie aussagekräftig: Dass eine Nummer regelmässig mit einer onkologischen Praxis schreibt, ist bereits eine Information über den Gesundheitszustand.

Sechs Fragen, die vor der Auswahl zu klären sind

  1. 1

    Wem gehört das Unternehmen, und welchem Recht untersteht es?

    Nicht wo die Server stehen, sondern wer sie kontrolliert. Bei einer Tochtergesellschaft zählt der Mutterkonzern. Diese Angabe steht im Handelsregister, nicht im Werbetext.

  2. 2

    Gibt es einen Auftragsbearbeitungsvertrag?

    Art. 9 DSG verlangt, dass die Bearbeitung durch Dritte vertraglich geregelt ist. Ein Anbieter, der Ihnen keinen solchen Vertrag vorlegen kann, ist für Patientendaten nicht verwendbar — unabhängig davon, wie gut das Produkt ist.

  3. 3

    Welche Metadaten fallen an, und wie lange bleiben sie?

    Fragen Sie nach der Aufbewahrungsdauer von Verbindungsdaten. Eine belastbare Antwort ist eine Zahl in Tagen. „Wir speichern nur das Nötigste" ist keine.

  4. 4

    Läuft die Kommunikation über private Telefonnummern?

    Ein Dienst, der das Adressbuch des privaten Handys braucht, vermischt Praxis und Privatleben. Beim Austritt einer Mitarbeiterin nehmen die Nachrichten den Weg mit.

  5. 5

    Können Patientinnen und Patienten teilnehmen, ohne etwas zu installieren?

    Ein Kanal, den nur die Hälfte nutzt, verlagert die andere Hälfte zurück auf WhatsApp. Die Frage entscheidet mehr über den Erfolg als jede Funktionsliste.

  6. 6

    Kommt die Nachricht in der Krankengeschichte an?

    Was im Messenger bleibt, ist nicht dokumentiert. Entweder der Dienst schreibt zurück ins Primärsystem, oder jemand tippt es ab — und dann ist die eingesparte Zeit wieder weg.

Was das für den Alltag bedeutet

Die Erfahrung aus Umstellungen ist unspektakulär: Der rechtliche Teil ist in einem Nachmittag geklärt, der schwierige Teil ist die Gewohnheit. Ein Team wechselt den Kanal nicht, weil ein Merkblatt es verlangt, sondern weil der neue Weg im konkreten Fall schneller ist als der alte. Ist er das nicht, läuft WhatsApp weiter — parallel, unsichtbar und genau dort, wo niemand hinschaut.

Deshalb ist die nützlichste Frage vor der Auswahl nicht, welcher Dienst am meisten kann, sondern welcher die drei, vier Situationen abdeckt, in denen heute zum Handy gegriffen wird. Meistens sind das: kurze Rückfrage im Team, Bild an den Zuweiser, Terminverschiebung mit einer Patientin.

Was in Schweizer Praxen tatsächlich im Einsatz ist

Drei Dienste begegnen einem in Schweizer Praxen und Spitälern immer wieder, und alle drei sind ernst zu nehmen. Sie beantworten nur unterschiedliche Fragen.

DienstSitz des UnternehmensWofür gebautKontakt mit Patienten
Threema Work Schweiz Sichere Nachrichten im Team, branchenunabhängig Nur, wenn die Gegenseite die App installiert
Signal USA, gemeinnützige Stiftung Private Kommunikation mit starker Verschlüsselung Nur mit App und Telefonnummer
Beekeeper Schweiz Interne Kommunikation grosser Teams ohne festen Arbeitsplatz Nicht dafür gebaut
WhatsApp USA, Meta Private Kommunikation Verbreitet, rechtlich aber nicht tragfähig
Die Angaben betreffen die Struktur der Anbieter, nicht ihren Funktionsumfang. Was im Einzelfall vertraglich gilt, ist beim Anbieter zu erfragen.

Für die Verständigung im Team sind Threema Work und Beekeeper tragfähige Antworten, und Signal ist technisch über jeden Zweifel erhaben — auch wenn die Stiftung dahinter in den USA sitzt und ein Auftragsbearbeitungsvertrag fehlt, was es für Patientendaten ausschliesst. Die eigentliche Lücke liegt aber woanders: Alle drei enden an der Praxistür. Sobald eine Patientin einbezogen werden soll, ohne eine App zu installieren, oder eine Nachricht in der Krankengeschichte landen muss, beantwortet keiner von ihnen die Frage. Dafür sind sie nicht gebaut.

Wo Unomed dabei steht

Der Unomed Messenger ist für genau diesen Zweck gebaut: Schweizer Unternehmen, Daten in der Schweiz, Auftragsbearbeitungsvertrag im Standard, Patientinnen und Patienten nehmen über das Gastportal ohne Installation teil, und Nachrichten lassen sich in das bestehende Praxissystem zurückschreiben statt abzutippen.

Das heisst nicht, dass er für jede Praxis die richtige Wahl ist. Wer ohnehin einen Dienst im Einsatz hat , der die sechs Fragen oben sauber beantwortet, hat keinen Grund zu wechseln. Wer sie nicht beantworten kann, hat einen.

Häufige Fragen

Darf eine Arztpraxis WhatsApp für Patientenkontakt verwenden?

Nicht ohne Weiteres. WhatsApp gehört zu Meta, einem US-Unternehmen, und fällt damit unter den CLOUD Act; ausserdem verlangt die App Zugriff auf das Adressbuch und speichert Verbindungsdaten. Für besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 5 DSG fehlt damit die Grundlage, und es gibt keinen Auftragsbearbeitungsvertrag, der die Bearbeitung regeln würde.

Reicht Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aus?

Nein. Sie schützt den Inhalt gegen Mitlesen, sagt aber nichts darüber, welche Verbindungsdaten anfallen, wie lange sie bleiben und wer rechtlich Zugriff auf sie verlangen kann. Diese drei Punkte entscheiden, ob ein Dienst für Gesundheitsdaten taugt.

Was passiert, wenn Patientendaten über einen unzulässigen Kanal laufen?

Zwei Dinge parallel. Datenschutzrechtlich drohen Bussen bis 250'000 Franken, die sich gegen die verantwortliche Person richten, nicht gegen die Praxis als Unternehmen (Art. 60 ff. DSG). Strafrechtlich kann eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB vorliegen, die auf Antrag verfolgt wird.

Muss der Anbieter zwingend in der Schweiz sitzen?

Nein. Art. 16 DSG erlaubt die Bekanntgabe ins Ausland, wenn dort ein angemessener Schutz besteht; der Bundesrat führt dazu eine Staatenliste. Ein Schweizer Sitz vereinfacht die Prüfung erheblich, ist aber keine gesetzliche Bedingung — und umgekehrt macht ein Schweizer Rechenzentrum einen US-Anbieter nicht zulässig.

Wie fängt man eine Umstellung an?

Mit den Situationen, nicht mit der Software. Notieren Sie eine Woche lang, wofür im Team zum Handy gegriffen wird. Die drei häufigsten Fälle entscheiden, welcher Dienst passt; alles andere ist Ausstattung, die im Alltag selten gebraucht wird.

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